RS Vfgh 1992/11/30 B1678/92, KI-3/92

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litc
AVG §6

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen zwei unabhängigen Verwaltungssenaten; keine Ablehnung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch bloße Weiterleitung der Akten an eine andere Behörde

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, daß beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Diese Voraussetzung wurde hier vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien allein durch Weiterleitung der Akten iS des §6 AVG noch nicht erfüllt. Es steht dem Einschreiter in einem derartigen Fall - zunächst - offen, bei der die Rechtssache weiterleitenden Behörde auf Erledigung seiner dort eingebrachten Eingabe (Berufung) zu beharren.

(siehe auch B v 14.06.93, G 93/92, G 70-72/93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit örtliche, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1678.1992

Dokumentnummer

JFR_10078870_92B01678_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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