RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0198

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

GVG Tir 1970 §1;
GVG Tir 1970 §3 Abs1;
Zulässigkeit Gebäuden Freiland Tir 1994 §2 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Eigentümer eines im Freiland befindlichen landwirtschaftlichen Nebengebäudes gemäß dem Tir GVG 1970 das Haus im Jahre 1980 käuflich erwerben und seither unbeanstandet als Wohnsitz benützen konnte, hat für die baurechtliche Beurteilung des Gebäudes im Lichte des § 2 Abs 2 des (Tir) Gesetzes vom 25.11.1993, LGBl 1994/11, über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, keinerlei Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060198.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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