RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0045

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41;
LStG Tir 1989 §3 Abs2;

Rechtssatz

Dem Umstand, daß eine Verhandlung (hier in einem Verfahren nach § 3 Abs 2 Tir LStG 1989) eine solche iSd AVG ist, steht nicht entgegen, daß in der Kundmachung die Datierung des Antrages unrichtig angeführt ist, daß der Betreff nicht ganz klar ist, weil nicht ausgeführt ist, welche Feststellung begehrt wurde, und daß die Parzellennummer unrichtig angeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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