RS Vwgh 1995/11/24 93/17/0382

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1995
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs2 lita;
LAO NÖ 1977 §93 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 61 Abs 2 lit a NÖ GdO wäre die Stadtgemeinde verpflichtet gewesen, die bei ihr eingebrachte Vorstellung ohne Aufschub unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde MIT EINER STELLUNGNAHME vorzulegen. Wenn es die Stadtgemeinde vorgezogen hat, Vorstellung und Verwaltungsakten ohne Stellungnahme vorzulegen, so kann sie sich in der Folge nicht auf die Verletzung des Parteiengehörs durch die Vorstellungsbehörde berufen.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170382.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten