RS Vwgh 1995/11/24 92/17/0234

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
BAO §83 Abs5;
LAO Stmk 1963 §60 Abs1;
LAO Stmk 1963 §60 Abs2;
LAO Stmk 1963 §60 Abs5;
LAO Stmk 1963 §81 Abs1;
ZustG §9;

Rechtssatz

§ 60 Abs 5 Stmk LAO bedeutet nicht, daß Verfahrenshandlungen im Abgabenverfahren der Partei gegenüber, die sich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten läßt, zu setzen wären. Grundsätzlich bewirkt die Bestellung eines Vertreters, daß Verfahrenshandlungen diesem gegenüber zu setzen sind; der Behörde wird lediglich die Möglichkeit gegeben, sich allenfalls auch direkt an den Abgabepflichtigen zu wenden; dieser kann auch wirksam Erklärungen im Verfahren abgeben. Zustellungen im Verfahren haben jedenfalls an den bestellten Vertreter zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170234.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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