RS Vwgh 1995/11/24 92/12/0130

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;

Rechtssatz

§ 45 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 weisen dem Vorgesetzten und dem Dienststellenleiter besondere mit ihren Funktionen untrennbar auf Dauer verbundene Aufgaben als Dienstpflichten zu. Damit ist aber zweifellos auch die Erwartung verbunden, daß nur jene Beamte mit diesen Funktionen von der Dienstbehörde betraut werden und in ihr belassen werden, von denen aufgrund der bisherigen Amtsführung erwartet werden kann, daß sie dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungsprofil entsprechen und imstande sein werden, ihre Führungsaufgaben zu erfüllen. Werden diese Erwartungen nicht oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr hinreichend erfüllt, und führt gerade dieser Mangel an Führungsqualität zu einem erheblichen Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle, dann kann die Versetzung des Vorgesetzten (sofern kein Fall der Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 vorliegt) unbeschadet der disziplinären Ahndung nach der Lage des Falles eine zulässige Personalmaßnahme sein, um diesen Konflikt zu lösen und eine Personalentscheidung, die sich als fehlerhaft herausgestellt hat, zu korrigieren. Das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses verpflichtet die Dienstbehörde allerdings in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren jene Tatsachen objektiv festzustellen, die den Schluß rechtfertigen, diese Tatbestandsvoraussetzung nach § 38 Abs 2 BDG 1979 sei erfüllt, weil nur auf diese Weise der Schutz des Beamten gegen unkontrollierbare subjektive Meinungen seiner Vorgesetzten, Kollegen, aber auch Mitarbeiter sichergestellt ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120130.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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