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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0081 E 24. Oktober 1988 RS 2Stammrechtssatz
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis auf E 27.11.1975, 1014/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120130.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012