RS Vwgh 1995/11/24 94/12/0171

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Veröffentlicht am 24.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BLVG 1965 §9;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs1;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs3;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/12/0169 E 24. November 1995 94/12/0170 E 24. November 1995 94/12/0172 E 24. November 1995

Rechtssatz

§ 9 BLVG regelt die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen zweifelsfrei derart, daß daraus Verpflichtungen bzw Rechte nur für einzelne Lehrpersonen resultieren. Im gleichen Sinne stellt auch das DVG 1984 auf die Durchsetzung von individuellen Rechten und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten ab. Davon ausgehend darf auch § 5 BLVG LehrverpflichtungsV 1973 diesbezüglich keine andere Bedeutung beigemessen werden. Auch wenn § 5 Abs 1 BLVG LehrverpflichtungsV 1973 als Bezugsgröße die Berücksichtigung der Tätigkeit der Werkstättenleiter je Schule regelt, ergibt sich aus § 5 Abs 3 BLVG LehrverpflichtungsV 1973 iVm § 9 BLVG eindeutig, daß - sofern mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut sind - der Feststellung des Gesamtausmaßes der einzurechnenden Nebenleistungen nur eine Berechnungsfunktion zukommt. Dies insbesondere deshalb, weil die so ermittelte Gesamtwochenstundenzahl nach § 5 Abs 3 zweiter Satzteil BLVG LehrverpflichtungsV 1973 auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die genannten individuellen Leistungsgesichtspunkte aufzuteilen ist. Es ist daher hinsichtlich jedes individuellen Anspruches des betroffenen Lehrers ein individueller Einrechnungsbescheid zu erlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120171.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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