RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Gegenstand Mathematik sei in der "Panhellenischen Matura" negativ abgeschlossen worden, läßt nicht erkennen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und auf Grund welcher rechtlichen Überlegungen (Hinweis E 24.3.1980, 2121/77; E 22.3.1993, 92/10/0403 und E 29.3.1993, 92/10/0149) die Behörde zu der Schlußfolgerung gelangte, der Schulbesuch des Bf und die von ihm abgelegten Prüfungen entsprächen nicht den Anforderungen für das Zeugnis, mit dem die Gleichhaltung angestrebt werde.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100180.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten