RS Vfgh 1992/11/30 B1459/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §120 ff

Rechtssatz

Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen wegen ärztlicher Behandlung im Strafvollzug.

Hinsichtlich des Verhaltens von Strafvollzugsbediensteten kein Durchschreiten des durch §120 ff StVG eröffneten administrativen Instanzenzuges zur Geltendmachung der Rechte des Strafgefangenen.

Soweit Rechte nicht betroffen sind (Art der ärztlichen Behandlung), können sich Strafgefangene nur nach §122 StVG im Wege der Anrufung des Aufsichtsrechtes beschweren.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

(ebenso: B v 01.03.94, B252/94).

Entscheidungstexte

  • B 1459/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1992 B 1459/92

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht Strafvollzug, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1459.1992

Dokumentnummer

JFR_10078870_92B01459_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten