RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Bezeichnung "X-Verbrauchermarkt in A (B-Center)" handelt es sich erkennbar lediglich um eine mit einer Ortsangabe ergänzte Geschäftsbezeichnung bzw Etablissementbezeichnung, mit der offenbar auf einen räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens Bezug genommen wird, für den der zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. Hingegen handelt es sich nicht um die zweifelsfreie Bezeichnung der - nach Ausweis des aktenkundigen Zustimmungsnachweises - in Rede stehenden Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den verantwortlichen Beauftragten bestellte. Die Anführung der Geschäftsbezeichnung, mag aus dieser auch der Tatort und der räumliche Verantwortungsbereich des Beschuldigten hervorgehen, kann die Bezeichnung des Unternehmens, in dessen Betrieb die Pflichtverletzung begangen wurde, nicht ersetzen; denn die Geschäftsbezeichnung läßt weder erkennen, welches Unternehmen den verantwortlichen Beauftragten bestellte, noch, daß die Pflichtverletzung im Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens begangen wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Inhalt des Spruches Diverses Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten