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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsverhandlung soll der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 51e Abs 2 VStG unterbleiben, wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wird (Hinweis Erläuterungen zur RegV, 1090 BlgNR siebzehnte GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100104.X01Im RIS seit
19.04.2001