RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0056

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §71 Abs2 litb;

Rechtssatz

Das SchUG eröffnet zwar einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 71 Abs 2 lit b SchUG); Leistungsbeurteilungen (auch Jahresbeurteilungen) unterliegen hingegen nicht der Berufung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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