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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;Rechtssatz
Das SchUG eröffnet zwar einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 71 Abs 2 lit b SchUG); Leistungsbeurteilungen (auch Jahresbeurteilungen) unterliegen hingegen nicht der Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X01Im RIS seit
26.11.2001