RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0048

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

20/08 Urheberrecht

Norm

VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 91/10/0195 2

Stammrechtssatz

Die Eigenart der "besonderen Genehmigung" nach § 1 Abs 1 VerwGesG besteht darin, daß die Aufgaben der Unternehmen iSd Gesetzesstelle in einer ein Wettbewerbsverhältnis ausschließenden Weise aufgeteilt werden und mithin für den Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmens ein Monopol geschaffen wird (Hinweis E 20.12.1982, 82/10/0080 ua). Dieser dem Verwertungsgesellschaftenrecht immanente Monopolgrundatz schließt im Umfang einer bestehenden Betriebsgenehmigung die Erteilung einer sie überschneidenden weiteren Betriebsgenehmigung aus. Eine solche käme nur unter der Voraussetzung des Wegfalles der erteilten Betriebsgenehmigung, etwa infolge Widerrufs gemäß § 4 Abs 1 VerwGesG, in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100048.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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