RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0104

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird in der Berufung lediglich geltend gemacht, die Verwaltungsbehörde hätte nicht den Beschuldigten, sondern einen Mitarbeiter als strafrechtlich Verantwortlichen gem § 9 Abs 2 VStG ansehen müssen, dies ungeachtet des Umstandes, daß der Nachweis der Zustimmung des Mitarbeiters zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretung stammt, wird damit ausschließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung aufgeworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100104.X02

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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