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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs2;Rechtssatz
Wird in der Berufung lediglich geltend gemacht, die Verwaltungsbehörde hätte nicht den Beschuldigten, sondern einen Mitarbeiter als strafrechtlich Verantwortlichen gem § 9 Abs 2 VStG ansehen müssen, dies ungeachtet des Umstandes, daß der Nachweis der Zustimmung des Mitarbeiters zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretung stammt, wird damit ausschließlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung aufgeworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100104.X02Im RIS seit
19.04.2001