RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0134 8 (hier betreffend Angestellte, die sich um die Einhaltung der Gesetze zu kümmern haben)

Stammrechtssatz

Wenn im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin nicht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. In jedem zielstrebig geführten Unternehmen werden den einzelnen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, ohne daß dies jeweils die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beinhaltet (Hinweis E 11.3.1993, 91/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100067.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten