RS Vwgh 1995/11/27 94/10/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1995
beobachten
merken

Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §18;
SchUG 1986 §19 Abs7;
SchUG 1986 §20;
SchUG 1986 §71 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 19 Abs 7 SchUG haben die Verständigungen gemäß § 19 Abs 1 bis Abs 6 SchUG ausschließlich Informationscharakter. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungsvorganges und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Leistungsbeurteilung von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen wäre, also von solchen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielt worden wären. Die Auffassung, daß im Falle einer Verletzung der Verständigungspflicht eine negative Beurteilung unzulässig wäre, ist somit verfehlt (Hinweis E 29.6.1992, 91/10/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100056.X07

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten