RS Vfgh 1992/12/1 B1439/91

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §68 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung der Berufung gegen einen den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer brachten vor, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der Erlassung der die grundverkehrsbehördliche Zustimmung (in letzter Instanz) versagenden Bescheide ua. insofern geändert, als die Käufer inzwischen Eigentümer bestimmt bezeichneter Grundstücke geworden seien, durch die die Kaufgrundstücke mit der Landesstraße verbunden und somit verkehrsmäßig erschlossen seien.

Bei unveränderter Rechtslage ist die Frage, ob sich die für den früheren Bescheid maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, daß die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, durch Messen des bestehenden Sachverhaltes an der dem früheren Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung vor ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der im Fall einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre. Dieser Vorgang gleicht der Lösung der Sachfrage so sehr, daß er auch wie diese behandelt werden muß. Hat sich also die zuständige Behörde zu Recht mit der Frage beschäftigt, ob nach Rechtskraft einer Entscheidung eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine neue Entscheidung rechtfertigt und diese Frage verneint, so berührt eine allfällige Unrichtigkeit ihres Urteils das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im allgemeinen ebensowenig wie eine unrichtige Ansicht über die bindende Wirkung einer anderen behördlichen Erledigung oder die Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1439.1991

Dokumentnummer

JFR_10078799_91B01439_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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