RS Vwgh 1995/11/27 95/10/0204

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §56;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0202 B 27. November 1995

Rechtssatz

Der Einladung, "dem Bezirksschulrat schriftlich bekanntzugeben, in welcher Volksschule" (hier) ein Elternteil sein Kind "zum Schulbesuch angemeldet" habe, kommt weder eine Rechte des Elternteiles und seines Kindes erzeugende oder diese feststellende Wirkung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu, noch ist diese Erledigung des Bezirksschulrates als Bescheid bezeichnet (Hinweis E VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977). Auch die Wiedergabe des § 11 Abs 4 SchPflG bedeutet keine normative Anordnung. Die angefochtene Erledigung erweist sich daher nicht als Bescheid.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100204.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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