RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0238

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §37 Abs2;
LMG 1975 §37 Abs4;

Rechtssatz

Es kann nicht davon die Rede sein, daß eine "Störung des Geschäftsbetriebes" iSd § 37 Abs 4 LMG 1975 schon deshalb vorläge, weil Kunden auf Bedienung warten; umsoweniger kann daraus abgeleitet werden, daß eine Kontrolle unterbleiben müsse bzw die Verweigerung des Zutrittes gerechtfertigt wäre. Die Befugnis der Lebensmittelkontrollorgane, Nachschau in Räumlichkeiten zu halten, ist auf die "üblichen Geschäftsstunden oder Betriebsstunden oder (die Zeit) während die Räumlichkeiten dem Verkehr (§ 1 Abs 2) geöffnet sind" beschränkt (§ 37 Abs 2 LMG 1975). Es ist nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, daß sich während der genannten Zeiten in der Mehrzahl der Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe durchgehend Kunden aufhalten werden. Folgte man der Auffassung, daß Lebensmittelkontrollen nur in Abwesenheit von Kunden (oder bei geringer Kundenfrequenz) durchgeführt werden dürften, führte dies zum unvertretbaren Ergebnis, daß Lebensmittelkontrollen in Betrieben mit hoher Kundenfrequenz gar nicht, ansonsten nur in höchst eingeschränktem Ausmaß stattfinden dürften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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