RS Vwgh 1995/11/27 93/10/0238

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §37 Abs4;
LMG 1975 §38;

Rechtssatz

Es ist nicht zweifelhaft, daß die Ordnungsvorschrift des § 37 Abs 4 LMG 1975 lediglich bedeutet, daß VERMEIDBARE Störungen des Geschäftsbetriebes bzw vermeidbares Aufsehen unterbleiben sollen; soweit Störungen des Geschäftsbetriebes oder Aufsehen iZm der Lebensmittelkontrolle unvermeidlich sind, ist dies vom Verpflichteten in Kauf zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100238.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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