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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
In Ansehung von gegen den Asylwerber gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen ist es denkbar, daß durch mehrfache, auch längere Haft (hier bis zu 8 Monaten) lediglich in die psychische Integrität des Betreffenden, nicht aber unbedingt auch in dessen wirtschaftliche Existenz eingegriffen werden sollte (hier hat die Behörde auf Grund des Umstandes, daß der Handwerksbetrieb des Asylwerbers nicht geschlossen wurde, die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens angenommen und damit auf Grund einer unschlüssig begründeten Beweiswürdigung).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200094.X01Im RIS seit
20.11.2000