RS Vwgh 1995/11/28 95/20/0094

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In Ansehung von gegen den Asylwerber gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen ist es denkbar, daß durch mehrfache, auch längere Haft (hier bis zu 8 Monaten) lediglich in die psychische Integrität des Betreffenden, nicht aber unbedingt auch in dessen wirtschaftliche Existenz eingegriffen werden sollte (hier hat die Behörde auf Grund des Umstandes, daß der Handwerksbetrieb des Asylwerbers nicht geschlossen wurde, die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens angenommen und damit auf Grund einer unschlüssig begründeten Beweiswürdigung).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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