RS Vfgh 1992/12/1 B1552/92

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
FinStrG §152 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die bescheidmäßige Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Finanzstrafverfahren mangels Erschöpfung des Instanzenzugs; keine Bedenken gegen den Ausschluß eines abgesonderten Rechtsmittels gegen solche Bescheide

Rechtssatz

Gemäß §152 Abs2 FinStrG ist gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Administrativbeschwerde ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Anordnung bedeutet, daß die bescheidmäßige Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nicht selbständig bekämpft werden kann; sie kann allerdings mit jenem Rechtsmittel bekämpft werden, das gegen den die Sache erledigenden Bescheid erhoben werden kann.

Die Beschwerde war daher infolge Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, zumal der Gerichtshof gegen den letzten Satz des §152 Abs2 FinStrG aus dem Blickwinkel dieser Beschwerdesache keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt. Der Ausschluß eines abgesonderten Rechtsmittels erscheint im Hinblick darauf sachlich geboten, daß die Berechtigung der von der Behörde angeordneten dringlichen Maßnahme erst mit der endgültigen Entscheidung verläßlich beurteilt werden kann; entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann nicht davon gesprochen werden, "daß dieser Zustand von der Behörde praktisch nach Belieben aufrecht erhalten werden kann", weil im Fall einer Verzögerung der Entscheidung über ein erhobenes Rechtsmittel der in Art132 B-VG vorgesehene Rechtsschutz zur Verfügung stünde.

Entscheidungstexte

  • B 1552/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 B 1552/92

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Finanzstrafrecht, Rechtsmittel Finanzverfahren, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1552.1992

Dokumentnummer

JFR_10078799_92B01552_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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