RS Vfgh 1992/12/1 B1345/90

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
AbgEO §12
AbgEO §13

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine abgabenbehördliche Lohnpfändung; Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Pfändung in einem Verwaltungsverfahren auszutragen

Rechtssatz

Die bekämpfte Lohnpfändung erfolgte auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer abgabenbehördlichen Pfändung ist gemäß §12 und §13 AbgEO Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in diesem Verfahren auszutragen (vgl. B v 16.03.83, B113/83). Was aber in einem Verwaltungsverfahren auszutragen ist, kann beim Verfassungsgerichtshof nur durch Erhebung der Beschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide, nicht hingegen mit sofortiger Beschwerde gegen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, ohne daß es dabei auf die Erfolgsaussichten der dem Abgabenschuldner prozessual eingeräumten administrativen Einwendungen ankommt (vgl. auch VfSlg. 8991/1980).

Entscheidungstexte

  • B 1345/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 B 1345/90

Schlagworte

Abgaben Vollstreckung, Vollstreckung (Finanzen), Lohnpfändung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1345.1990

Dokumentnummer

JFR_10078799_90B01345_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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