RS Vfgh 1992/12/1 B1345/90

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
AbgEO §12
AbgEO §13
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine abgabenbehördliche Lohnpfändung; Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Pfändung in einem Verwaltungsverfahren auszutragen

Rechtssatz

Die bekämpfte Lohnpfändung erfolgte auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer abgabenbehördlichen Pfändung ist gemäß §12 und §13 AbgEO Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in diesem Verfahren auszutragen (vgl. B v 16.03.83, B113/83). Was aber in einem Verwaltungsverfahren auszutragen ist, kann beim Verfassungsgerichtshof nur durch Erhebung der Beschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide, nicht hingegen mit sofortiger Beschwerde gegen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, ohne daß es dabei auf die Erfolgsaussichten der dem Abgabenschuldner prozessual eingeräumten administrativen Einwendungen ankommt (vgl. auch VfSlg. 8991/1980).Die bekämpfte Lohnpfändung erfolgte auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung einer abgabenbehördlichen Pfändung ist gemäß §12 und §13 AbgEO Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens und in diesem Verfahren auszutragen vergleiche B v 16.03.83, B113/83). Was aber in einem Verwaltungsverfahren auszutragen ist, kann beim Verfassungsgerichtshof nur durch Erhebung der Beschwerde gegen die in diesem Verfahren ergangenen Bescheide, nicht hingegen mit sofortiger Beschwerde gegen Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden, ohne daß es dabei auf die Erfolgsaussichten der dem Abgabenschuldner prozessual eingeräumten administrativen Einwendungen ankommt vergleiche auch VfSlg. 8991/1980).

Entscheidungstexte

  • B 1345/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1992 B 1345/90

Schlagworte

Abgaben Vollstreckung, Vollstreckung (Finanzen), Lohnpfändung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1345.1990

Dokumentnummer

JFR_10078799_90B01345_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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