RS Vwgh 1995/11/28 93/04/0032

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §175 Abs1;
GewO 1994 §341 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §89 Abs1;

Rechtssatz

Eine GmbH besteht selbst nach ihrer Löschung im Handelsregister bis zur vollständigen Verwertung und Verteilung ihres Aktivvermögens fort. Ihre Auflösung bildet daher insbesondere kein Hindernis gegen die Fortsetzung eines behördlichen Verfahrens betreffend die beantragte Verleihung einer Gewerbeberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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