RS Vwgh 1995/11/28 94/20/0870

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnF litb;

Rechtssatz

Das im Zuge von Verteidigungshandlungen erfolgende Verletzen eines Angreifers (hier: bei einer Wahlveranstaltung) kann nicht von vornherein als schweres, nicht politisches Verbrechen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200870.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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