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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Das im Zuge von Verteidigungshandlungen erfolgende Verletzen eines Angreifers (hier: bei einer Wahlveranstaltung) kann nicht von vornherein als schweres, nicht politisches Verbrechen gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200870.X01Im RIS seit
20.11.2000