RS Vwgh 1995/11/28 93/08/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §11 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Führt eine Interpretation zur Unvollziehbarkeit einer für das Gesetz wichtigen Norm, so ist sie, wenn auch eine andere, mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes im Einklang stehende Interpretation möglich ist, abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X06

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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