RS Vwgh 1995/11/29 95/03/0144

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
94/01 Schiffsverkehr

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1994 §175 Abs1 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs1 Z1 litb;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §83 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "verläßlich" in § 79 Abs 1 Z 1 lit b SchiffahrtsG 1990 entspricht inhaltlich dem der "Zuverlässigkeit" iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 und § 175 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Zu seinereb 01uslegung kann daher - sinngemäß - die zu letzterem Begriff eb01ickelte Rechtsprechung des VwGH herangezogen werden. Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der Schiffahrt gegen die damit im Zusammenhang damit zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.5.1995, 94/03/0174), wobei bei den maßgeblichen öffentlichen Interessen, insbes den Aspekten der Sicherheit der Schiffahrt eine wesentliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030144.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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