RS Vfgh 1992/12/1 B404/91, V45/91, G191/91

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk AbfallwirtschaftsG
VfGG §57 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsanträgen mangels Darlegung von Bedenken im einzelnen; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Genehmigung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Die Anträge auf Aufhebung des Stmk AbfallwirtschaftsG und des Müllwirtschaftsplanes Hartberg lassen weder mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken die Antragstellerin (die Gemeinde St. Johann in der Haide) gegen das Stmk AbfallwirtschaftsG insgesamt oder gegen seine einzelnen Bestimmungen hegt, noch wird dargetan, inwieweit durch die genannten Bestimmungen, insbesondere auch durch den Müllwirtschaftsplan Hartberg, ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Antragstellerin erfolgte.

Die Beschwerde der Gemeinde gegen die Genehmigung des Müllwirtschaftsplanes Hartberg erweist sich ebenfalls als unzulässig, weil die Gemeinde weder Adressat des genannten Bescheides war, welcher lediglich gegenüber dem Müllwirtschaftsverband Hartberg zu erlassen war und auch erlassen wurde, noch in dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden Verfahren Parteistellung besaß. Die Gemeinde ermangelte sohin der Beschwerdelegitimation gemäß Art144 B-VG, ohne daß das Vorliegen der übrigen Prozeßvoraussetzungen, wie insbesondere die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde, zu prüfen war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Parteien, VfGH / Legitimation, Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B404.1991

Dokumentnummer

JFR_10078799_91B00404_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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