RS Vwgh 1995/12/12 95/08/0082

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1311;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
KO §69;

Rechtssatz

Die Grundlage der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG ist - ausschließlich - die Verletzung von Vertreterpflichten, die dem potentiell Haftenden als gesetzlichem Vertreter der Beitragsschuldnerin durch die in diesem Zusammenhang bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auferlegt sind. Die Haftung kann daher nicht auf Umstände gestützt werden, die nicht den von § 67 Abs 10 ASVG erfaßten Pflichtenkreis treffen: Es haftet daher etwa der Geschäftsführer einer GmbH nicht schon aus dem behaupteten Verstoß gegen seine Verpflichtung, binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gesellschaft Konkursantrag zu stellen (§ 69 KO), aber auch nicht deshalb, weil durch die Verzögerung der Betriebseinstellung die Forderungen gegenüber der Gebietskrankenkasse vergrößert worden sind (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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