RS Vwgh 1995/12/12 94/12/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs2;
GehG 1956 §20b Abs3;

Rechtssatz

Die Regelung des § 20b Abs 3 GehG zeigt, daß der Gesetzgeber einen Beitrag zu den Fahrtkosten eines Beamten nur dann vorsieht, wenn diese die Kosten eines zu benützenden Massenbeförderungsmittels im Dienstort übersteigen. Wenn die Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels nicht in Betracht kommt (arg: in den übrigen Fällen), dann sind nur die den betragsmäßig festgesetzten Eigenanteil übersteigenden Kosten zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120117.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten