Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20a;Rechtssatz
Bei der Beurteilung eines Kraftfahrzeugs kommt es nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck an, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Kraftfahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens bzw Kombinationskraftwagens seine charakteristische Eigenschaft auch nicht durch Umbauten (Hinweis E 2.4.1990, 89/15/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140031.X01Im RIS seit
20.11.2000