RS Vwgh 1995/12/12 92/14/0031

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20a;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Kraftfahrzeugs kommt es nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck an, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Kraftfahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens bzw Kombinationskraftwagens seine charakteristische Eigenschaft auch nicht durch Umbauten (Hinweis E 2.4.1990, 89/15/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140031.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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