RS Vwgh 1995/12/12 92/14/0031

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Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20a;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;

Rechtssatz

An der Beurteilung eines Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen bzw Kombinationskraftwagen ändert auch die Tatsache nichts, daß durch den Einbau von zusätzlichen Sitzplätzen eine Beförderungsmöglichkeit für acht Personen (ohne Fahrzeuglenker) vorhanden ist, weil es auch Kraftfahrzeuge gibt, die zweifellos als Personenkraftwagen anzusehen sind, mehr als zwei Sitzreihen aufweisen und daher auch für die Beförderung von sechs bis acht Personen (ohne Fahrzeuglenker) zugelassen sind (Hinweis: E 26.11.1985, 84/14/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140031.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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