RS Vwgh 1995/12/13 93/13/0243

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/12/13 93/13/0229 1

Stammrechtssatz

Nach Ablauf der im § 27 VwGG umschriebenen Frist besteht keine (weitere) Frist, innerhalb der eine solche Beschwerde (Säumnisbeschwerde) spätestens zu erheben ist. Mangels bestehender Frist ist aber § 33 Abs 3 AVG - wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden - in Verbindung mit § 62 VwGG nicht anwendbar. Unter "Erhebung" der Beschwerde iSd Art 132 B-VG ist somit außerhalb einer bestehenden Frist notwendigerweise das Einlangen derselben beim VwGH zu verstehen (Hinweis B 14.8.1991, 91/17/0039).

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130243.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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