RS Vfgh 1992/12/3 B631/92

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §3 Abs1
AVG §38
ABGB §879

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Verweigerung der Sachentscheidung in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren; Beurteilung des Eigentumes des Verkäufers als Vorfrage durch die Grundverkehrsbehörde unzulässig

Rechtssatz

Die streitentscheidende Frage, ob die belangte Behörde zu Recht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung prüfte, ob der Verkäufer Eigentümer der zu übereignenden Liegenschaften ist, ist deshalb zu verneinen, weil Gegenstand eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens nur jener Rechtsübergang sein kann, der der Behörde zur grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bzw. zur Ausstellung einer sogenannten Negativbestätigung vorgelegt wird; dies erhellt schon daraus, daß dieses Verfahren immer nur über Antrag, nicht jedoch von Amts wegen eingeleitet werden kann. In einem solchen Verfahren sind keineswegs sämtliche nur denkbaren zivilrechtlichen Aspekte zu durchleuchten; vielmehr ist die Grundverkehrsbehörde lediglich in jenen Fällen befugt, ihre Zuständigkeit abzulehnen, in denen die Nichtigkeit des dem (ihr zur Genehmigung vorgelegten) Rechtserwerb zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes gegeben ist.

In Verkennung dieser Rechtslage prüfte hier die belangte Behörde ausschließlich jenes Rechtsgeschäft auf allfällige Rechtsmängel, das dem von ihr zu beurteilenden Rechtserwerb voranging; sie verneinte lediglich aufgrund dieser Prüfung ihre Zuständigkeit. Sie war jedoch verpflichtet, zu untersuchen, ob der ihr zur Genehmigung vorgelegte Rechtserwerb dem Tir GVG 1983 unterliegt, und hätte - da diese Frage nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes zu bejahen ist - in der Sache entscheiden müssen. Da sie zu Unrecht eine Entscheidung in der Sache verweigert hat, wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B631.1992

Dokumentnummer

JFR_10078797_92B00631_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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