RS Vwgh 1995/12/13 91/10/0082

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 1

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, daß auch bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren für die Berechnung der "vorangegangenen 15 Jahre" iSd § 5 Abs 2 erster Satz ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend ist. Hiefür spricht nicht nur der Gleichklang mit dem ausdrücklich geregelten Fall der Einleitung eines solchen Verfahrens auf Antrag einer Partei, sondern auch die Überlegung, daß solcherart der entscheidungswesentliche Zeitraum von 15 Jahren kalendermäßig bereits ab Einleitung des Feststellungsverfahrens feststeht und nicht vom Verfahrensablauf und allenfalls bloß manipulativen Umständen abhängig ist, was der Fall wäre, wollte man etwa den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides erster oder gar letzter Instanz als für die Berechnung des 15jährigen Zeitraumes maßgebend ansehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100082.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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