RS Vwgh 1995/12/13 91/10/0082

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 90/10/0191 3

Stammrechtssatz

Ein anhängiges Rodungsverfahren schließt keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem § 5 ForstG aus. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens ist ohne Bedeutung für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach § 5 Abs 2 ForstG bei einem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100082.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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