RS Vwgh 1995/12/13 92/13/0088

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §68 Abs1;

Rechtssatz

Das BewG sieht für verschiedene Wirtschaftsgüter, selbst wenn sie dem Betrieb eines Gewerbes dienen, einen anderen Bewertungsmaßstab als den des Teilwertes vor. Zu solchen Wirtschaftsgütern gehören Kapitalforderungen und Schulden; diese Wirtschaftsgüter sind auch bei der Einheitsbewertung nach den Regeln des § 14 BewG zu bewerten (Hinweis E 3.5.1977, 889/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130088.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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