RS Vfgh 1992/12/4 G155/92, V54/92

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Veröffentlicht am 04.12.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse vom 11.04.75 Punkt 37
ASVG §131 Abs1
ASVG §135
ASVG §153
ASVG §153 Abs1 erster Satz
ASVG §338 ff

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse über die mangelnde Gewährung von Kostenersatz für die Inanspruchnahme eines Vertrags(zahn)arztes als Wahl(zahn)arzt

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §153 Abs1 erster Satz ASVG sowie des Punktes 37 Abs2 der Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse.

§153 Abs1 erster Satz ASVG enthält nur eine Ermächtigung für den Satzungsgeber, das ist gemäß §435 Abs1 Z4 ASVG die Hauptversammlung. Die Krankenordnung wurde auch tatsächlich nicht von der Hauptversammlung, sondern vom Vorstand erlassen. Es ist daher ausgeschlossen, daß die angefochtene Bestimmung vom antragstellenden Gericht anzuwenden ist.

Punkt 37 Abs2 der Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse regelt jenen - hier sachverhaltsmäßig nicht vorliegenden - Fall, daß ein Versicherter in einem Quartal zwei (Fach-)Ärzte, nämlich einen als Vertragsarzt und einen als Wahlarzt in Anspruch nimmt.

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Punktes 37 Abs1 der Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse.

Den gesetzlichen Anordnungen des §131 Abs1, §135 Abs1 und Abs3, §153 Abs3 und Abs4 sowie §338 ff ASVG liegt die offenkundige Absicht des Gesetzgebers zugrunde, unter Wahrung der freien Arztwahl einerseits den Versicherten jedenfalls die Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen zu ermöglichen, ohne selbst zur Honorierung des (Zahn-)Arztes herangezogen zu werden, ihn dadurch also zu schützen, und andererseits - auch - das Funktionieren des für diesen Zweck notwendigen Vertragsarztsystems zu gewährleisten.

Daraus folgt aber, daß ein "Vertragsarzt" nicht gleichzeitig auch als "Wahlarzt" im Sinne des ASVG in Anspruch genommen werden kann und daher auch eine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, sodaß die Bestimmung des Punktes 37 Abs1 der Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse nur das mit anderen Worten wiedergibt, was bereits im Gesetz vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • G 155/92,V 54/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.12.1992 G 155/92,V 54/92

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, Satzung, Ausschluß (von Leistungen der Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G155.1992

Dokumentnummer

JFR_10078796_92G00155_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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