RS VwGH Beschluss 1995/12/13 93/13/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1995
beobachten
merken
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/13/0227 B 13. Dezember 1995 93/13/0228 B 13. Dezember 1995 93/13/0230 B 13. Dezember 1995 93/13/0231 B 13. Dezember 1995 93/13/0244 B 13. Dezember 1995 93/13/0245 B 13. Dezember 1995 93/13/0246 B 13. Dezember 1995 Rechtssatz

Nach Ablauf der im § 27 VwGG umschriebenen Frist besteht keine (weitere) Frist, innerhalb der eine solche Beschwerde (Säumnisbeschwerde) spätestens zu erheben ist. Mangels bestehender Frist ist aber § 33 Abs 3 AVG - wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden - in Verbindung mit § 62 VwGG nicht anwendbar. Unter "Erhebung" der Beschwerde iSd Art 132 B-VG ist somit außerhalb einer bestehenden Frist notwendigerweise das Einlangen derselben beim VwGH zu verstehen (Hinweis B 14.8.1991, 91/17/0039).

Schlagworte
Binnen 6 Monaten
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten