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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs2;Rechtssatz
Aufwendungen für ein Kindermädchen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Falle (dh, ob nun beide Elternteile berufstätig sind oder nur ein Elternteil berufstätig ist) Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnliche, sondern im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen", dh unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung sind. Diese Belastung wird keineswegs dadurch zur "außergewöhnlichen", daß sie in einem konkreten Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines der Elternteile, sondern durch Aufnahme einer bezahlten Aufsichtsperson bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden Familienverhältnissen und Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und vor allem für die Eltern wirtschaftlich vorteilhaftere ist (Hinweis E 3.11.1992, 92/14/0135; Hofstätter/Reichel, Tz 1 zu § 34 Abs 2 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130272.X04Im RIS seit
11.07.2001