RS Vwgh 1995/12/13 93/13/0253

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Es ist schlüssig, wenn die Abgabenbehörde annimmt, daß zusätzlich zu dem der Abgabenpflichtigen im Gesellschaftsvertrag zugesprochenen, unter Bedachtnahme auf deren Verläßlichkeit und Genauigkeit von der Abgabenbehörde als angemessen erachteten Vorweggewinn in der HÖhe von 210.000 ÖS jährlich (die Abgabenpflichtige und ihr Ehegatte sind die einzigen Gsellschafter einer GesBR, in die die Abgabenpflichtige neben ihrer Kapitaleinlage von 50.000 ÖS ihre Arbeitskraft und ihr Ehegatte lediglich seine Arbeitskraft einbringt; Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausübung der Tätigkeit eines Ziviltechnikers, wobei nur der Ehegatte Ziviltechniker ist; der Abgabenpflichtigen obliegt insb die Verwaltung des Unternehmens im Innenbereich; zur Geschäftsführung und Vertretung ist sie nur gemeinsam mit dem Ehegatten berechtigt) eine Gewinnbeteiligung der Abgagbenpflichtigen in der Höhe von 30 Prozent unter Fremden wegen der geringen Einflußmöglichkeit der Abgabenpflichtigen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft nicht vereinbart worden wäre. Eine Begründung der Gewinnbeteiligung kann in der Abgeltung eines Haftungrisikos nicht gelegen sein, weil ein selbständiges Handeln der Abgabenpflichtigen ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130253.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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