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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß der Asylwerber (Zufallszeuge) Zeuge eines Überfalles von Regierungstruppen auf das von ihm bewohnte Lager war, hat diesen noch nicht der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt bzw konnte die Angst davor objektiv nicht begründen. Eine objektiv begründete Furcht des Aslywerbers vor Verfolgung wegen seiner Zeugenschaft an dem Überfall hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Zeuge als solcher den Behörden des Verfolgerstaates identifizierbar bekannt geworden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190076.X01Im RIS seit
20.11.2000