RS Vwgh 1995/12/14 95/19/0076

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß der Asylwerber (Zufallszeuge) Zeuge eines Überfalles von Regierungstruppen auf das von ihm bewohnte Lager war, hat diesen noch nicht der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt bzw konnte die Angst davor objektiv nicht begründen. Eine objektiv begründete Furcht des Aslywerbers vor Verfolgung wegen seiner Zeugenschaft an dem Überfall hätte nämlich vorausgesetzt, daß der Zeuge als solcher den Behörden des Verfolgerstaates identifizierbar bekannt geworden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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