RS Vwgh 1995/12/14 95/18/0786

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1 idF 1990/357;
AVG §13 Abs4 idF 1990/357;

Rechtssatz

Selbst wenn der noch rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 nicht die Unterschrift des Fremden aufgewiesen hätte, wäre dieser - bei Entgegennahme durch die Erstbehörde - an diesem Tag gemäß § 13 Abs 1 AVG "eingebracht" worden. Gemäß § 13 Abs 4 AVG idF 1990/357 kann die Behörde bei einem Anbringen, das keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweist, im Falle eines Zweifels darüber, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen. (Hier: Laut Vorbringen des Fremden hat seine Mutter für ihn am letzten Tag der Frist den Antrag gestellt; ihr sei dabei von behördlicher Seite lediglich mitgeteilt worden, der Fremde möge persönlich bei der Behörde zur Unterfertigung des Antrages erscheinen; diesem Auftrag sei der Fremde auch nachgekommen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180786.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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