RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0112

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs2;
AWG 1990 §2 Abs1;

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 AWG 1990 sieht eine subsidiäre Haftung für den Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, vor. Die Anknüpfung an die Liegenschaft, auf der gefährliche Abfälle widerrechtlich zurückgelassen wurden, ist unter dem Aspekt zu sehen, daß es sich bei Abfällen um bewegliche Sachen handelt (§ 2 Abs 1 AWG 1990), die sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten an unterschiedlichen Orten befinden können. Durch die Anknüpfung an das Grundstück, auf dem die gefährlichen Abfälle widerrechtlich zurückgelassen wurden, wird klargestellt, welcher von den Liegenschaftseigentümern, auf deren Grundstücken der Abfall sich einmal befunden hat, zur subsidiären Haftung heranzuziehen ist, nämlich jener, auf dessen Liegenschaft sich der Abfall zum Zeitpunkt der Setzung der behördlichen Maßnahmen befindet (Hinweis Thienel, Abfallbehandlungsaufträge an den Liegenschaftseigentümer nach § 18 Abs 2 AWG, ÖGZ 6/1992, S 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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