RS Vfgh 1992/12/9 B492/92

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
RAO §2 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Anrechnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Wiener Handelskammer auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung mangels Beschwer infolge Novellierung der Bestimmung der RAO über die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung

Rechtssatz

Aufgrund der Herabsetzung der erforderlichen Dauer der praktischen Verwendung von sieben auf fünf Jahre durch die Novellierung des §2 Abs2 RAO durch das BG BGBl. 176/1992 kann der Beschwerdeführer - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - seit Inkrafttreten der genannten Novelle mit 01.04.92 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß §1 RAO bewirken. Wie die Rechtsanwaltskammer Burgenland mitteilte, ist der Beschwerdeführer am 09.10.92 in die Liste der Rechtsanwälte der genannten Kammer eingetragen worden. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher seit Inkrafttreten der genannten Novelle an der notwendigen Beschwer, um den an ihn ergangenen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof anfechten zu können.

Auch versagt der angefochtene Bescheid die Anrechnung der Tätigkeit bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft - dem darauf beschränkten Antrag des Beschwerdeführers entsprechend - nur mit Bezug auf die angestrebte Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte; eine darüber hinausgehende Wirkung kommt ihm nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B 492/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.1992 B 492/92

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B492.1992

Dokumentnummer

JFR_10078791_92B00492_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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