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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Rechtssatz
§ 18 Abs 2 AWG 1990 normiert als Voraussetzung für die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers die freiwillige Duldung der Ablagerung und die Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als unabhängig nebeneinander bestehende Tatbestandselemente, die kumulativ vorliegen müssen, soll der Liegenschaftseigentümer zur Haftung herangezogen werden können (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0055). Damit verbietet sich aber eine Deutung des § 18 Abs 2 AWG 1990 in dem Sinne, daß eine freiwillige Duldung immer dann vorliegt, wenn vom Liegenschaftseigentümer keine wirksamen Abwehrmaßabnahmen gegen eine Lagerung ergriffen werden, da ansonsten das als selbständiges Tatbestandselement formulierte Kriterium der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen überflüssig wäre. Hätte der Gesetzgeber eine Haftung des Liegenschaftseigentümers schon für den Fall bloßer Unterlassung wirksamer Abwehrmaßnahmen statuieren wollen, dann hätte es ausgereicht, dies als einziges Haftungskriterium zu normieren; die Erwähnung der Zustimmung und der Duldung sowie der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen als eigenständiges zusätzliches Kriterium hätte in diesem Fall unterbleiben können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012