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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Rechtssatz
Gegen die Möglichkeit der Deutung der im § 18 Abs 2 AWG 1990 normierten "freiwilligen Duldung" als bloße - nicht den Grad einer konkludenten Willenserklärung (Zustimmung) erreichende - Hinnahme der Ablagerung von Abfällen, die bereits dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Liegenschaftseigentümer auch nur zu erkennen gibt, daß er damit nicht einverstanden ist, sprechen mehrere Gründe. Eine solche Interpretation würde bedeuten, daß die bloße - unbeeinspruchte - Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von der Ablagerung eine freiwillige Duldung darstellen würde. Daß eine bloße Kenntnis des Liegenschaftseigentümers von einer Ablagerung aber nicht das Tatbestandselement der freiwilligen Duldung erfüllt, hat der VwGH in seinem E vom 30.8.1994, 94/05/0055, ausgesprochen. Überdies wäre bei einer solchen Interpretation unverständlich, welche Bedeutung die ausdrückliche Anführung der Zustimmung in § 18 Abs 2 AWG 1990 haben sollte, da die Fälle der Zustimmung ohnedies unter einen derart weit verstandenen Begriff der freiwilligen Duldung fielen. Der Begriff der "freiwilligen Duldung" ist daher als konkludente Zustimmung zur Ablagerung zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070112.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012