RS VwGH Erkenntnis 1995/12/14 95/19/0375

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
beobachten
merken
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0561 E 14. Dezember 1995 Rechtssatz

Der Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden eigenen Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein dem Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 als gesichert erscheinen zu lassen.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten