RS Vwgh 1995/12/14 95/18/0786

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/16 Berechnung von Fristen
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs2;
AVG §33 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/18 95/18/0850 1 (hier: die dem Fremden erteilte Aufenthaltsbewilligung ist am 1.10.1994 (Samstag) abgelaufen, wodurch sich als letzter Tag für die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrages der 5.9.1994 (Montag) ergibt).

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Frist des § 6 Abs 3 erster Satz AufenthaltsG 1992 um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kommt zwar nicht die nur für verfahrensrechtliche Fristen geltende Bestimmung des § 33 Abs 2 AVG, wohl aber Art 5 des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens zur Anwendung (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0089). Danach werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. Unterstellt man die Richtigkeit der Behauptung des Fremden, daß die Geltungsdauer der ihm erteilten Bewilligung am 4.12.1994 (Sonntag) abgelaufen sei, ergäbe sich als letzter Tag für die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrages der 7.11.1994. Da der Antrag aber nicht an diesem, sondern erst am nächsten Tag gestellt wurde, stünde der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls - zwingend - die Versäumung der Frist des § 6 Abs 3 erster Satz AufenthaltsG 1992 entgegen. Daß am 7.11.1994 bei der erstinstanzlichen Behörde kein Parteienverkehr für ausländische Arbeitnehmer stattgefunden hat, ist ohne rechtliche Bedeutung; im übrigen hindert dieser Umstand nicht die gemäß § 13 Abs 2 AVG erforderliche schriftliche Einbringung des Verlängerungsantrages, etwa im Wege des Einwurfes in den für Einlaufstücke bei der Behörde angebrachten Behälter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180786.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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